BFH zu erweiterter Kürzung bei Gewerbsteuer: Großer Senat konkretisiert Begriff des "eigenen Grundbesitzes"

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 25.09.2018 zu § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entschieden (Az.: GrS 2/16).

Verwaltung eigenen Grundbesitzes von Steuer ausgenommen

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Beteiligung an GbR mit Immobilien Grundbesitz?

Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

IV. Senat: Eigentum Gesellschaftern anteilig zuzurechnen

Der vorlegende IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. Senats vom 19.10.2010 (DStR 2011, 360) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 (DStR 2016, 2516) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Entscheidung für Immobilienbereich von großer Bedeutung

Dem folgte der Große Senat jetzt. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richte sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes sei unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm hat sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, eigenen Angaben zufolge bestätigt gesehen.

BFH, Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2019.