Zigarettenschmuggel: Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein

Ein Zigarettenschmuggler, der als Haftungsschuldner für entgangene Steuern und Zinsen in Anspruch genommen wird, kann nicht zugleich auch Schuldner der Tabaksteuer sein. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil bereits am 23.06.2020 entschieden.

Zigarettenschmuggler gleichzeitig als Steuer- und Haftungsschuldner herangezogen

Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Die Zollbehörden gingen von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner für entgangene Steuern und Zinsen in Anspruch. Das Finanzgericht bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zudem, dass der Kläger zugleich auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Würden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, sei nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt habe.

BFH: Person kann nicht für eigene Abgabenschuld "haften"

Der Bundesfinanzhof hat der Revision des Klägers unter Verweisung auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen, stattgegeben. "Haften" bedeute, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen müsse. Demnach könne eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften.

Probleme bei Feststellung der Steuerschuldnerschaft rechtfertigen keinen Systemwechsel

Zwar lasse sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wüssten häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebiete jedoch keinen Systemwechsel in der Abgabenordnung durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr sei es hier Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

BFH, Urteil vom 23.06.2020 - VII R 56/18

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2020.