Zahlungen der Sportförderung können Gewerbeeinnahmen eines Sportlers sein

Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die im Hinblick auf besondere Leistungen an einen Spitzensportler erbracht werden, können als gewerbliche Einnahmen zu behandeln sein. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein untrennbarer Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung der Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen bestehe, urteilte der Bundesfinanzhof mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.12.2021.

Finanzamt sah Sportförderung als gewerbliche Einnahmen

Der Kläger war Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Deutschen Sporthilfe gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Sportförderung als gewerbliche Einnahmen, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

BFH: Sportausübung und Vermarktung bilden einheitlichen Gewerbebetrieb

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Vorentscheidung bestätigt. Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten. Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Kein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben

Die Zahlungen der Sportförderung seien diesem Gewerbebetrieb als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen seien nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - X R 19/19

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2022.