Die Änderung des Bescheids kann dabei je nach Sachverhalt auch zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen, hier aber kostete sie das Ehepaar Geld. Denn nachdem der Rentenversicherungsträger die Renteneinkünfte dem Finanzamt elektronisch übermittelte, setzte das Amt diese Einkünfte an, kam zu einer höheren Steuerlast für die Rentner und änderte den Steuerbescheid.
Der BFH hält diese Handhabung für rechtens (Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22). Die Rechtslage sei anders als früher. In der analogen Welt habe ein einmal ergangener Steuerbescheid nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden dürfen, etwa wenn die Nachprüfung ausdrücklich im Bescheid vorbehalten wurde oder bei nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen.
Heutzutage erhielten die Finanzämter im Zuge der Digitalisierung immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege. Daher habe der Gesetzgeber mit § 175b AO eine Regelung geschaffen, nach der ein Steuerbescheid geändert werden kann, soweit Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Laut BFH gilt das auch dann, wenn Finanzamt oder Steuerpflichtigem zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Denn: Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthalte § 175b AO nicht.