Pflegezusatz bleibt Privatsache: Keine Steuererleichterung für freiwillige Versicherung

Beiträge zu zusätzlichen privaten Pflegeversicherungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Trotzdem bleibe das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewahrt, entschied der BFH.

Seit 2010 sind die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderabgaben von der Steuer abziehbar. Aufwendungen für einen zusätzlichen freiwilligen Versicherungsschutz oder andere Vorsorgeversicherungen – mit Ausnahme der Altersvorsorge – können nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt werden. Dieser Höchstbetrag ist aber meistens schon durch die Beiträge zur Basisabsicherung abgeschöpft.

Zwei Personen hatten eine private freiwillige Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Mit dieser Versicherung wollten sie finanzielle Lücken schließen, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung den tatsächlichen Leistungsbedarf nicht mehr deckt. Die Beiträge für die zusätzliche Versicherung blieben steuerlich unberücksichtigt.

Dagegen klagten die Versicherten. Genau so wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten für Sozialhilfeempfänger übernehme, so müssten auch die Beiträge für Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Niveau gewährleisteten, zur Wahrung des Existenzminimums einkommenssteuerrechtlich berücksichtigt werden.

Staat muss private Zusatzversicherungen nicht mitfinanzieren

Der X. Senat des BFH hat dieser Auffassung widersprochen (Urteil vom 24.07.2025 – X R 10/20) und von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen. Die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenanzugs sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe die gesetzliche Pflegeversicherung bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung ausgestaltet. Nicht durch die Versicherung abgedeckte Kosten seien in erster Linie durch Eigenanteile aus Einkommen oder Vermögen zu erbringen.

Für den Gesetzgeber bestehe daher keine verfassungsrechtliche Pflicht, über die gesetzliche Pflegeversicherung hinausgehende Leistungen steuerlich zu fördern und somit private (Zusatz-)Versicherungen mitzufinanzieren. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere nur, dass der Staat die Beiträge freistelle, die als verpflichtende Vorsorge anzusehen seien.

BFH, Urteil vom 24.07.2025 - X R 10/20

Redaktion beck-aktuell, kw, 23. Oktober 2025.

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