Der BFH hat entschieden, dass Reitunterricht grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit ist – auch dann nicht, wenn er in Kursen für Kinder und Jugendliche erfolgt. Steuerfrei sei der Unterricht nur dann, wenn er nachweislich der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient (Urteil vom 22.01.2025 – XI R 9/22).
Ein Betreiber eines Reiterhofs hatte in den Jahren 2007 bis 2011 verschiedene Kurse für Kinder und Jugendliche angeboten – darunter eine "Ponygruppe", Angebote im Rahmen von Klassenfahrten sowie eine "Große Pferdegruppe", die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen vorbereiten sollte. Die Teilnehmenden wurden teilweise auf dem Hof verpflegt und übernachteten dort.
BFH: Keine Ausbildung, keine Steuerbefreiung
Das Finanzamt hatte alle Leistungen als steuerpflichtig eingestuft. Das FG sah das differenzierter und sprach der "Großen Pferdegruppe" wegen ihres Ausbildungsbezugs die Steuerfreiheit zu.
Der BFH bestätigte das Urteil nun nur teilweise. Er stimmte dem FG zu, dass Reitunterricht im Grundsatz nicht als "Schul- oder Hochschulunterricht" anzusehen sei – ähnlich hatte er bereits zu Tanz-, Schwimm- oder Segelschulen entschieden. Eine steuerbefreite Ausbildung im Sinn des Umsatzsteuerrechts liege nur dann vor, wenn der Kurs gezielt auf einen konkreten Beruf vorbereite.
Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung diene, erfülle diese Anforderungen nicht. Damit seien die "Ponygruppe" und die Angebote für Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten" umsatzsteuerpflichtig. Nur bei der "Großen Pferdegruppe" sah der BFH die Voraussetzungen für eine Ausnahme als erfüllt an – unter anderem, weil viele Teilnehmende später tatsächlich im Turniersport tätig wurden.
Verpflegung und Übernachtung bleiben in jedem Fall steuerpflichtig
Anders als das FG lehnte der BFH für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden eine Steuerbefreiung ab. Der auf diese Leistungen entfallende Teil der Kursgebühren sei zu versteuern. Eine Befreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) greife nur bei anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter – daran fehle es im konkreten Fall.
Seit dem 1. Januar 2020 sei die Möglichkeit der Befreiung sogar noch weiter eingeschränkt worden. Sie komme jetzt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht in Betracht.