Solarstrom für Mieter: Vermieter darf Vorsteuer abziehen

Versorgt der Vermieter den Mieter über eine Photovoltaikanlage mit selbst erzeugtem Strom, handelt es sich um eine selbstständige steuerpflichtige Leistung, für die Umsatzsteuer anfällt. Ein wichtiger Faktor war für den BFH, dass der Mieter kraft Gesetz den Stromanbieter frei wählen darf.

Ein Vermieter hatte mehrere Wohnungen vermietet und auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Die bei der Anschaffung angefallene Umsatzsteuer wollte er als Vorsteuer abziehen. Den erzeugten Strom speicherte er dabei und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die Stromlieferungen wurden nach Verbrauch über individuelle Zähler abgerechnet. Mit den Mietern schloss er eine Zusatzvereinbarung über die Stromlieferung ab, die mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte – bei einem Wechsel sollten die Mieter allerdings die Kosten für den Umbau der Zähler bezahlen.

Das Finanzamt akzeptierte den Vorsteuerabzug nicht: Es war der Ansicht, dass die Lieferung von selbst erzeugtem Strom bei der Vermietung von Wohnraum eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstelle. Eine Aufspaltung sei lebensfremd. Der Vermieter gewann aber auch beim BFH.

Solaranlage ist mit neuer Heizung nicht vergleichbar

Für die Münchner Richterinnen und Richtern konnten die Installationskosten bei der Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abgezogen werden (Urteil vom 17.07.2024 – XI R 8/21). Unter Abgrenzung zu seiner Rechtsprechung zur Investition in eine neue Heizungsanlage hat der XI. Senat entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt.

Seine Rechtsprechung zu neuen Heizungsanlagen, bei dem der BFH einen Vorsteuerabzug verneint hatte, übertrug das Gericht nicht auf den Streitfall. Der Vermieter von Wohnraum schulde zum vertragsgemäßen Gebrauch zwar die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, jedoch nicht die Lieferung von Strom.

Kraft Gesetzes, so der BFH weiter, bestehe für den Mieter die Möglichkeit, den Stromanbieter frei zu wählen. Zudem werde die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet. Dies habe das FG zu Recht als ein "gewichtiges Indiz" dafür gewertet, dass die Vermietung und die Stromlieferung hier getrennte Leistungen sind. Die generelle Möglichkeit der Mieter, den Stromlieferungsvertrag mit dem Vermieter zu kündigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln, sei zwar durch die vom wechselnden Mieter zu tragenden Umbaukosten erschwert, jedoch nicht unmöglich. Zudem trete der Vermieter in Wettbewerb mit anderen Stromanbietern, die ihr Produkt auch nur mit Umsatzsteuer anbieten könnten.

BFH, Urteil vom 17.07.2024 - XI R 8/21

Redaktion beck-aktuell, ns, 27. September 2024.