Ein Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Beim Kauf des für die Ausbildungsflüge verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, diese aber im Anschluss als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert.
Das Finanzamt und auch das FG stellten sich allerdings auf den Standpunkt, dass die vom Verein den Schülern getrennt in Rechnung gestellten Gebühren für die Überlassung des Flugzeugs zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz und für den umsatzsteuerbefreiten Unterricht in Wirklichkeit eine einheitliche Leistung beschrieben, die auch einheitlich zu bewerten sei und die von der Umsatzsteuer befreit sei. Deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht (Urteil vom 13.11.2024 - XI R 31/22). Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen gehe es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht sei vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.
Ziele er auf den Erwerb einer sogenannten Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ab, könne er auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei sein. Selbst wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
Steuerfreier Unterricht sei insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.