Das FG hatte die Klägerseite samt Anwalt zur mündlichen Verhandlung geladen. Am gleichen Tag sollte der Jurist auch in einem Parallelverfahren auftreten. Diesbezüglich bat er – gut drei Wochen vorher – wegen einer kollidierenden Aufsichtsratssitzung - vergeblich - um Terminverschiebung. Zwei Tage vor dem Termin teilte er dem Gericht dann (kurz vor Mitternacht) mit, dass er die beiden Termine verlegen müsse, da sein Sohn an Brechdurchfall leide und er ihn betreuen müsse. Weder die Ehefrau noch die Großeltern könnten einspringen. Die Kollegen seien anderweitig terminlich eingebunden und hätten keine Fallkenntnis.
Auf den Hinweis des FG legte der Advokat, um die vorgetragene Erkrankung seines Sohnes glaubhaft zu machen, ein formularmäßiges ärztliches Attest vor, auf dem sich für den Verhandlungstag in dem Feld, das die Möglichkeit des Besuchs von Kindergarten/Kinderhort/Schule abfragte, ein Kreuz im Feld "Nein" befand. Aufgrund des angeschlagenen Zustands des Kindes sei auch eine Teilnahme an einer Video-Konferenz unmöglich. Er rechne sogar mit einem Klinikaufenthalt. Das FG glaubt ihm nicht und verhandelte. Seine Mandantin rügte einen Gehörsverstoß, aber auch die Nichtzulassungsbeschwerde half ihr nicht.
Für den XI. Senat des BFH stand fest: Das FG durfte verhandeln, da der Termin nicht "aus erheblichen Gründen" verlegt werden musste (Beschluss vom 07.03.2025 – XI B 11/24). Der Anwalt habe nicht nachgewiesen, dass die Erkrankung seines Sohns so schwer war, dass ein Erscheinen zum Termin selbst per Video-Zuschaltung wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des Kindes nicht erwartet werden konnte. Dem zur Glaubhaftmachung angeforderten ärztlichen Attest fehle es bereits an jeglichen Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankung des Sohnes. Offen geblieben sei auch, warum nicht eine andere Person das Kind betreuen konnte.