Eine Frau hatte für die Monate März bis Dezember 2022 ihre fällige Einkommensteuer nicht entrichtet, woraufhin das Finanzamt Säumniszuschläge festsetzte. Gegen die ging sie vor dem FG in einem Eilverfahren zunächst erfolgreich vor. Doch nun machte ihr der BFH einen Strich durch die Rechnung (Beschluss vom 21.03.2025 - X B 21/25 (AdV)).
Das FG hatte die Vollziehung des Finanzamt-Bescheids mit der Begründung ausgesetzt, dass in der Vergangenheit mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge geäußert hätten. Der X. Senat des BFH ist zumindest für die Zeit ab März 2022 anderer Auffassung.
BVerfG-Rechtsprechung veraltet
Das BVerfG hatte 2021 bereits entschieden, dass eine frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden sei. Ob diese Entscheidung auch auf Säumniszuschläge übertragbar sei, müsse er jedoch nicht entscheiden, befand nun der BFH. Aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und dem damit einhergehenden starken und schnellen Zinsanstieg sei die Niedrigzinsphase der Vorjahre ohnehin beendet gewesen.
Die Höhe der Säumniszuschläge könne daher – jedenfalls seit März 2022 – nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden. Nach § 240 AO ist demnach für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.
Dennoch hatte die Beschwerde des Finanzamtes gegen die Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg. Die Behörde hatte nämlich zugestimmt, die Aussetzung rückwirkend ab Fälligkeit zu gewähren, sofern die Frau eine Sicherheitsleistung erbringen würde. Da diese Sicherheitsleistung - wenn auch mit einigen Monaten Verzögerung – erbracht worden sei, sah der BFH es nicht als gerechtfertigt an, ihr die Aussetzung wegen der Verzögerung nicht mehr zu gewähren.