Werbungskostenabzug bei steuerfreien Leistungen aus Stipendium zu kürzen

Als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium sind um steuerfreie Leistungen zu kürzen, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält. Dies hält der Bundesfinanzhof im Fall einer Studentin fest, die für ein Masterstudium in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erhalten hatte. Durch die Stipendienleistungen sei der Aufwand abgegolten, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten gelten gemacht hatte.

Streit um Werbungskosten für Masterstudium in den USA

Die Klägerin absolvierte im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des DAAD. Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

Geltend gemachter Aufwand mit Stipendium abgegolten

Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium stellten dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Allerdings führe die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung werde damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Dies gelte auch für die von der Klägerin vom DAAD bezogen Stipendienleistungen, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten gelten gemacht hatte. Da das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei war, sei eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ausgeschieden. In diesem Fall durften die Werbungskosten laut BFH gemäß § 3c Abs. 1 EStG, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden.

BFH, Urteil vom 29.09.2022 - VI R 34/20

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2022.