BFH: Weiterveräußerung von Champions-League-Tickets steuerpflichtig

Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.10.2019 entschieden (Az.: IX R 10/18).

Tickets mit hohem Gewinn weiterveräußert

Die Kläger hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 Euro) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert. Der Veräußerungserlös betrug abzüglich Gebühren 2.907 Euro. Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 Euro bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht (SpuRt 2018, 227).

BFH bejaht Versteuerung des Gewinns

Der BFH folgte dem nicht. Er entschied, dass die Kläger mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben. Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften unterlägen der Einkommensteuer. Zu ihnen gehörten unter anderem Veräußerungen von sogenannten anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2 EStG, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen seien nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. "Andere Wirtschaftsgüter" in diesem Sinn seien sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählten auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt, so der BFH. Die Tickets stellten insbesondere keine "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen seien.

BFH, Urteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18

Redaktion beck-aktuell, 2. April 2020.