Weihnachstbaumkulturen sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig
Lorem Ipsum
Anke Thomass / stock.adobe.com

Wer ein Grundstück mit dort angepflanzten Weihnachtsbaumkulturen erwirbt, muss für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es handele sich bei den nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzen nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, sondern um sogenannte Scheinbestandteile, die dazu bestimmt seien, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden, so das Gericht.

Finanzamt setzte Steuer für den gesamten Kaufpreis fest

Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage des Erwerbers hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Das Gericht hielt die Bäume für sogenannte Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.

Auch Gehölze gehören grundsätzlich zum Grundstück

Der BFH hat das Urteil des FG jetzt bestätigt. Zwar würden alle Leistungen des Erwerbers für das "Grundstück" zur Bemessungsgrundlage gehören. Der Grundstücksbegriff umfasse auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu würden grundsätzlich auch aufstehende Gehölze gehören.

Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung

Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks seien jedoch die sogenannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt seien, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen komme es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich sei es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird, so der BFH.

BFH, Urteil vom 23.02.2022 - II R 45/19

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2022.