Fahrbahnreinigung und Handwerkerarbeiten in Werkstatt nicht "haushaltsnah"
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Weder die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße noch in einer Werkstatt erbrachte Arbeiten eines Handwerkers sind haushaltsnah. Eine Begünstigung entsprechender Ausgaben nach § 35a EStG scheidet damit aus, wie der Bundesfinanzhof klarstellt.

Straße gereinigt und Hoftor repariert

Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich

Anders als zuvor das Finanzgericht (vgl. DStRE 2019, 145) bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene.

Straßenreinigung anders als Gehwegreinigung zu bewerten

Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Bei Handwerkerleistungen Aufteilung möglich

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher gegebenenfalls im Weg der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.

BFH, Urteil vom 13.05.2020 - VI R 4/18

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2020.