Geklagt hatte ein Verein, und zwar eine selbstständige Landesorganisation, deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbstständigen Bundesorganisation enthalten war. Der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung. Die Verfassungsschutzberichte eines Landes enthielten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf.
Das Finanzamt versagte der Landesorganisation die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften. Nach Auffassung des Amtes war sie in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt. Der Verein habe die dann nach § 51 Abs. 3 S. 2 AO geltende Vermutung, er fördere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, nicht widerlegt.
BFH lehnt "Konzernbetrachtung" ab
Das FG München sah dies genauso, nicht aber der BFH (Urteil vom 05.09.2024 – V R 36/21). Zwar greife die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO bereits dann ein, wenn eine Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch aufgeführt ist. Dafür genügt dem BFH die Erwähnung in einem Anhang des Verfassungsschutzberichtes, der extremistische Organisationen aufführt. Allerdings müsse die jeweilige Körperschaft eindeutig identifizierbar sein. Das sei nicht erfüllt, wenn aus dem Verfassungsschutzbericht nicht klar hervorgeht, welche Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt gemeint ist. Eine "Konzernbetrachtung" finde im Rahmen des § 51 Abs. 3 S. 2 AO nicht statt.
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss jetzt die Frage, ob eine bestimmte Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in dem Verfassungsschutzbericht im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO aufgeführt ist, selbst prüfen und würdigen. Im Revisionsverfahren kann das nicht nachgeholt werden.