Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Ein Verein, der sich in seinen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wendet, kann nicht gemeinnützig sein, hat der BFH entschieden. Dabei muss auch nicht mit den sonstigen Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl abgewogen werden.

Bei solchen Körperschaften könne man nicht von einer "Förderung der Allgemeinheit" zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ausgehen, so der BFH. Vielmehr komme es zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördere, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richteten. Damit hat der BFH seine ständige Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 05.09.2024 – V R 15/22).

Bei der Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördere, dürfe insbesondere nicht einfließen, dass die Körperschaft ansonsten auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten sei nicht vorzunehmen, so der BFH, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit sei. Das habe auch der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 AO so festgelegt.

Mit dieser Begründung hat der BFH nun das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben, denn das FG habe eine solche Abwägung vorgenommen. In dem Fall hatte das Finanzamt einem Verein die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer versagt, weil dieser in Berichten des Verfassungsschutzes Erwähnung fand. Seit 2009 war er dort als extremistische Organisation geführt.

FG muss Vermutungsregel beachten

Das FG hatte der Klage dagegen stattgegeben und muss nun neu entscheiden. Der BFH gab ihm auf, die Anhaltspunkte zu würdigen, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen. Dabei solle es auch die Ziele und Methoden der Körperschaft würdigen und etwaige organisatorische, personelle, strategische und ideologische Verbindungen zu anderen verfassungsfeindlichen Gruppierungen einbeziehen.

Das FG müsse zudem seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der Verein seit 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert, schließt das Gericht.

BFH, Urteil vom 05.09.2024 - V R 15/22

Redaktion beck-aktuell, dd, 28. November 2024.