Eine Steuerberatungsgesellschaft reichte eine Revisionsschrift als Word-Datei im Format DOCX über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) beim BFH ein. Noch am selben Tag wies die Geschäftsstelle die Steuerberater darauf hin, dass nur Dateien im Format PDF oder TIFF zulässig seien, der Fehler aber durch Einreichung im richtigen Format nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt werden könne. Diese Möglichkeit nutzte die Gesellschaft allerdings nicht. Stattdessen ging etwa einen Monat (theoretisch) fristgerecht und im PDF-Format die Revisionsbegründung ein. Das nutzte allerdings nichts mehr: Für die versäumte Einlegungsfrist gab es vom BFH keine Wiedereinsetzung.
Die Münchner Richterinnen und Richter verwarfen die Revision als unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei (Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24). Das PDF-Format sei durch § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV verpflichtend ("ist") als zu verwendendes Dateiformat festgelegt worden.
BFH: Keine Wiedereinsetzung, Steuerberater müssen Verfahrensrecht kennen
Für den BFH kam nicht in Betracht, dass das Gericht einfach das falsche Dateiformat des eingereichten Dokuments selbst umwandeln und dadurch den Formfehler heilen könnte. Dies liefe der mit § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV angestrebten Rechtssicherheit zuwider. Der BFH schließt sich damit der Rechtsprechung von BAG und BGH an, wonach ein als Word-Dokument eingereichter Schriftsatz formunwirksam ist (§ 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG (Elektronisches Dokument), § 32a Abs. 2 S. 1 StPO (Elektronischer Rechtsverkehr)).
Die Formunwirksamkeit der Revisionsschrift, so der BFH weiter, sei nicht als PDF nachgereicht worden, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 FGO sei zudem nicht möglich. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssten das Verfahrensrecht schließlich kennen und handelten bei derartigen Fehlern grundsätzlich schuldhaft.