DS-GVO-Auskunftsanspruch trifft auch Finanzamt
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Steuerpflichtige haben nach der DS-GVO einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden, auch gegenüber dem Finanzamt. Der BFH hat nun erstmals die Voraussetzungen dieses Anspruchs und dessen Reichweite konkretisiert.

Ein Steuerpflichtiger verlangte vom Finanzamt, dieses möge ihm (elektronische) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Das Finanzamt kam dem nicht nach. Auch das FG sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.

Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann – und zwar ungeachtet der Art der Aktenführung, der Dokumente oder der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch hänge der Auskunftsanspruch nicht davon ab, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt (Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21).

Keine Aktenkopien herauszugeben

Der Anspruch sei grundsätzlich auf die den Steuerpflichtigen betreffenden personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung beschränkt. Auch gewähre er grundsätzlich kein Recht darauf, dass Kopien ganzer Akten beziehungsweise einzelner Dokumente mit personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötige, um seine DS-GVO-Rechte durchzusetzen, seien ihm auch Kopien von Dokumenten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der DS-GVO zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür müsse sie jedoch die Umstände darlegen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DS-GVO verfolgt, erlaube der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.

BFH, Keine Angabe vom 12.03.2024 - IX R 35/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 20. Juni 2024.