Eine Frau arbeitete seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens. Nachdem der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, entschieden diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung an die Frau und vier weitere Führungskräfte zu übertragen. Dazu verschenkten sie jeweils 5,08% der Anteile an die fünf Personen.
Das Finanzamt bewertete den durch die Schenkung gewährten Vorteil als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und zog ihn zur Besteuerung heran. Das FG entschied jedoch, dass der Vorteil aus der Anteilsübertragung bei objektiver Betrachtung nicht als Entgelt für die nichtselbständige Arbeit der Frau anzusehen sei. Dieser Ansicht stimmte nun der BFH zu (Urteil vom 20. November 2024 - VI R 21/22).
Obwohl ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehe, sei die Übertragung der Anteile nicht maßgeblich durch dieses Arbeitsverhältnis veranlasst. Damit Arbeitslohn vorliege, müsse der Vorteil gezielt "für" die Arbeitsleistung gewährt werden. Das sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr zeigte sich deutlich, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge das entscheidende Motiv sei. Der Vorteil aus der schenkweisen Übertragung, die aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte, diente in diesem Kontext nicht als Entlohnung für vergangene oder zukünftige Arbeitsleistungen.
Als weitere Indizien gegen die Annahme von Arbeitslohn nannte der BFH, dass die Übertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der angenommene Vorteil in Relation zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.