Der BFH schloss eine Berücksichtigung der Mitgliedschaftsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen aus (Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23). Die Kosten seien der Frau nicht zwangsläufig entstanden: Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, werteten die Richterinnen und Richter in erster Linie als Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.
Wassergymnastik wird von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Steuerpflichtige entschied sich hier für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Die Kursteilnahme setzte – neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein – auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraus.
Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Und das Finanzamt berücksichtigte als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein – zu Recht, wie der BFH festhält.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählten grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Der BFH stellt darauf ab, dass auch gesunde Menschen das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot in Anspruch nehmen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder zur Freizeitgestaltung. Auch der Steuerpflichtigen habe das offen gestanden: Sie hätte nicht nur an der Wassergymnastik, sondern auch an anderen Kursen im Studio teilnehmen, das Schwimmbad oder die Sauna nutzen können. Dass sie all das nicht getan habe, mache keinen Unterschied, so der BFH.