Finanzamt muss die Finanzgerichtsordnung kennen
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Bei einem Finanzamt kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es verpflichtet ist, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in der Rechtsmittelbelehrung Postanschrift und Faxnummer des BFH erwähnt werden. Ein gesonderter Hinweis auf § 52d FGO ist ebenfalls nicht erforderlich. 

Ein Lohnsteuerhilfeverein hatte einen Prozess gegen ein Finanzamt gewonnen. Die Rechtsmittelbelehrung des FG enthielt unter anderem folgenden Angaben: "Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201." Ferner: "Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden (…)".

Daraufhin legte das Finanzamt die – vom FG zugelassene – Revision am 12.08. per Post ein. Erst auf den Hinweis des BFH vom 17.08., den elektronischen Rechtsverkehr nutzen zu müssen, reichte die Behörde das Dokument über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) am 23.08.2022 nach. Tags zuvor war die Rechtsmittelfrist aber bereits abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag der Steuerbehörde vom 07.09. – per Fax übersandt, da der am 31.08. bereits per beBPo verschickte Antrag fehlerhaft übermittelt wurde – hatte keinen Erfolg.

Der BFH verwarf die Revision als unzulässig (Beschluss vom 15.05.2024 – VII R 26/22). Und stellte klar: "Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss (…) kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d der FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf."

Keine Hinweispflicht auf § 52d FGO

In der Belehrung musste auch nicht auf § 52d FGO (Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen) hingewiesen werden. Denn ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den BFH ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), zählt den Richterinnen und Richtern zufolge nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Rechtsmittelfrist habe sich auch nicht wegen eines Fehlers in der Belehrung auf ein Jahr verlängert. Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe das FG nicht die Möglichkeit der postalischen Einlegung der Revision eröffnet. "Auch die weiteren Angaben in der Rechtsmittelbelehrung, wonach Rechtsmittel ‘auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden’ können, lassen einen solchen Schluss nicht zu", führte der BFH weiter aus.

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - VII R 26/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 7. Juni 2024.