In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatte die Steuerpflichtige unter anderem die Besetzung des Gerichts nach § 119 Nr. 1 FGO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gerügt, weil ihr Anwalt in der Videoverhandlung nach § 91a FGO (Mündliche Verhandlung (…) per Videokonferenz) die Gesichter der Richter nicht habe erkennen können. Die Entfernung zwischen Richterbank und der "augenscheinlich" an der Rückwand des Saals montierten Kamera sei zu groß gewesen. Das Finanzamt gab hingegen an, dass man die Beteiligten hätte klar erkennen und verstehen können. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Besetzungsrüge zurück, da die Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprächen (Beschluss vom 09.11.2023 – IX B 56/23). Ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sei daher auszuschließen. Zwar bestätigte der BFH einen Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in der Regel für die Fälle, in denen nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind.
Dem BFH zufolge bestand hier allerdings das Problem, dass nicht erkennbar war, ob das Problem bei der Videokonferenz nicht doch an der Hard- oder Software des Anwalts gelegen haben könnte. Es fehlten sämtliche Angaben zur technischen Ausstattung des Anwalts der Klägerin. Diese Frage könne nicht offenbleiben. Das Gericht sei jedenfalls, so die Münchner Richterinnen und Richter weiter, nicht für die IT-Infrastruktur des Anwalts zuständig. Denn er selbst müsse dafür sorgen, dass er technisch in der Lage sei, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.