Verdeckte Gewinnausschüttung erfordert Zuwendungswillen

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann laut BFH aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.

Das Stammkapital einer GmbH sollte durch ihre alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin in Form der Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte.

Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die GmbH wandte ein, die Zuwendung sei irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt.

Das FG wies die Klage ab – schließlich wäre einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen. Für den BFH ist das irrelevant: Für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, komme es allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin an (Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20). Das FG müsse daher den Sachverhalt weiter aufklären.

BFH, Urteil vom 22.11.2023 - I R 9/20

Redaktion beck-aktuell, bw, 11. April 2024.