BFH verneint Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften

Verluste aus sogenannten echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21.02.2018 zu § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG entschieden (Az.: I R 60/16).

Beziehung zu Terminmarkt erforderlich

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag beispielsweise über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Verlustausgleich nicht möglich

Im Streitfall bejahte der BFH das Vorliegen eines derartigen Termingeschäfts: Die Geschäfte seien bei einer Spezial-Bank mit sogenannten Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte "glattgestellt" worden. Die Devisenkäufe und -verkäufe seien dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt worden; dies sei weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich gewesen noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben). Die Geschäfte seien nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden. Diese sogenannten echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte würden somit keinen Verlustausgleich ermöglichen.

BFH, Urteil vom 21.02.2018 - I R 60/16

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2018.

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