BFH verneint Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Dialysezentren

Bei einem ambulanten Dialysezentrum handelt es sich weder um ein Krankenhaus im Sinne des § 3 Nr. 20b GewStG a.F. noch um eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder um eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20d GewStG a.F. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.01.2017 klargestellt und eine Gewerbesteuerbefreiung zumindest für Erhebungszeiträume vor 2015 abgelehnt (Az.: I R 74/14).

Keine Rechtsgrundlage für Gleichstellung mit krankenhäuslichen Dialysezentren

Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Damit war allerdings nach der jetzt ergangenen Entscheidung der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff "Krankenhaus" (der die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten erfordert) nicht erfüllt. Für eine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt nach Auffassung des BFH die Rechtsgrundlage: Die gesetzgeberische Einengung der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser, nicht aber sämtlicher Einrichtungen, deren Leistungen über die Sozialversicherungsträger abgerechnet werden können, sei aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur nicht zu beanstanden, betonten die Richter.

Keine Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen

Die Dialysezentren konnten nach dem Urteil auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck habe nicht bereits darin gelegen, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben. Die Einrichtungen der Klägerin hätten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen gedient; denn damit seien nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Neuer Befreiungstatbestand zeitlich (noch) nicht anwendbar

Wie der BFH mitteilte, habe er die Frage offen lassen können, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand (ab 2015) sei für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar gewesen.

BFH, Urteil vom 25.01.2017 - I R 74/14

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2017.

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