Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen gesetzlich festgelegt
Im Urteilsfall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht seit 1974 in § 1 Abs. 1 Nr. 4 vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersatzerbschaftsteuer.
BFH: Keine Ersatzerbschaftsteuer für Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftung
Der BFH teilt diese Auffassung nicht. Er entschied, dass nichtrechtsfähige Stiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zu zahlen haben. Für den BFH ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens sei ein Treuhänder, der dieses verwalte und für die Stiftung handele. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehöre, könne es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.
Nur rechtsfähige Familienstiftungen betroffen
Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssten daher nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen, so der BFH. Diese machten den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Rechtsfähige Stiftungen seien, im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Stiftungen, gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie verfügten über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen könne.