Klageerhebung unter falschem Namen
Eine (vermeintlich) bangladeschische Staatsangehörige lag mit ihrer zuständigen Familienkasse im Streit über den Erlass von Kindergeldrückforderungen in Höhe von über 11.000 Euro. Ab September 2015 bezog die - eigentlich aus Indien stammende E.R. - unter dem Falschnamen "A.P." für drei minderjährige Kinder Kindergeld. Den Verlust ihres Arbeitsplatzes ab Februar 2016 hatte sie der Behörde nicht angezeigt, und lebte in der Folgezeit von Hartz IV. Bei dessen Ermittlung wurde das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Nachdem die Kindergeldstelle von der Arbeitslosigkeit Wind bekommen hatte, hob sie den Bescheid auf und forderte die gezahlten Leistungen für Februar 2016 bis September 2017 in Höhe von 11.600 Euro zurück. Daraufhin beantragte die Frau beim Inkassoservice der Agentur für Arbeit größtenteils vergeblich den Erlass der Rückforderung nebst Säumniszuschlägen. Die Agentur monierte, sie habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Auch der Einspruch blieb erfolglos. Erst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das Finanzamt, den Rückforderungsanspruch zu erlassen. Die Revision der Kasse beim BFH war erfolgreich.
BFH: Zweifelsfreie Identifizierung ist entscheidend
Den Münchner Richtern zufolge ist die von der Klägerin unter falschem Namen erhobene Klage bereits unzulässig. Nach den Angaben der Familienkasse habe die Inderin Klage unter Verwendung eines anderen Namens erhoben, mit dem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Stehe die wahre Identität eines Klägers wegen der Verwendung eines Falschnamens nicht fest, sei er in der Klage nicht im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet. Bei natürlichen Personen sei im Regelfall neben der Angabe der Adresse auch die des Familiennamens und des Vornamens erforderlich. Laut BFH genügt es dabei aber nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter falscher Namensangabe erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt, und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen. Da die Klägerin über ihre Identität getäuscht habe, sei die zweifelsfreie Identifizierung ihrer Person nicht möglich.