Konzertveranstalter übernahm Einkommensteuer auf verteilte Freikarten
Ein Konzertveranstalter hatte in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer (Pauschsteuersatz von 30%) auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt.
Geschenke nur bis 35 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe abziehbar
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sogenannten "Spesenunwesens".
BFH: Übernahme der pauschalen Einkommensteuer ist weiteres Geschenk
Der BFH hat die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der Freikarten – teile. Zähle die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, müsse das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug komme danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 Euro überstiegen. Damit sei das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird, so der BFH.