Teure Fusion: Zusammengelegte Kirchengemeinden müssen Grunderwerbsteuer zahlen

Die Zusammenlegung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde führt zur Grunderwerbsteuerpflicht, wenn dadurch Anteile der ursprünglichen Kirchengemeinden an grundbesitzenden GmbHs in einer Hand gebündelt werden. Dies hat kürzlich der BFH entschieden.

Geklagt hatte eine Kirchengemeinde, die auf bischöfliches Dekret durch Vereinigung verschiedener Kirchengemeinden entstanden ist. Das gesamte Vermögen der ursprünglichen Kirchengemeinden einschließlich der Beteiligungen an grundbesitzenden GmbHs wurde der neu entstandenen Gemeinde zugeführt.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts jetzt bestätigt, dass durch die Neuerrichtung in dem Moment Grunderwerbsteuer anfällt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich wirksam wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Anerkennung für den staatlichen Bereich erlange die neue Kirchengemeinde den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Folge, dass sie grunderwerbsteuerpflichtig werde.

Kein Befreiungstatbestand

Dem stehe nicht entgegen, dass die Umstrukturierung der Kirchengemeinden zunächst nach rein innerkirchlichem Recht – sozusagen kirchenintern – erfolgt sei. Auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Kirchengutsgarantie im Hinblick auf das für Wohltätigkeitszwecke bestimmte Vermögen änderten daran nichts. Denn dieses Recht beziehungsweise diese Garantie bestünden nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Die Grunderwerbsteuer sei eine solche Schranke und daher auch von der Kirche zu entrichten.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass auch kein grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungstatbestand greift. Zum einen sei nicht von einer durch einen Schenkungstatbestand ausgelösten möglichen Doppelbelastung durch Grunderwerb- und Schenkungsteuer auszugehen. Zum anderen komme eine Befreiung wegen Erfüllung karitativer Zwecke bei der Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs nicht in Betracht.

BFH, Urteil vom 10.05.2023 - II R 24/21

Redaktion beck-aktuell, ak, 31. August 2023.