Eine Arbeitnehmerin erhielt für ihre Teilnahme an Aufstiegsfortbildungen Förderungen in Form von Zuschüssen und Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Gemäß den Darlehensbedingungen der KfW-Bank wurde ihr nach Bestehen der Fortbildungsprüfung 40% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an. Hinsichtlich des erfolgten Darlehenserlasses erhöhte das Finanzamt aber den Bruttoarbeitslohn im Einkommensteuerbescheid. Hiergegen zog die Frau vor Gericht - ohne Erfolg.
Der BFH bestätigte das Vorgehen der Behörde unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (Urteil vom 23.11.2023 – VI R 9/21). Demnach sei die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. Dies gelte vorliegend auch bei den teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW.
Zum einen habe die Arbeitnehmerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.