Tei­ler­lass eines Fort­bil­dungs-För­der­dar­le­hens ist steu­er­pflich­tig

Wer er­folg­reich an so­ge­nann­ten be­ruf­li­chen Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen teil­nimmt, die unter an­de­rem mit KfW-Dar­le­hen ge­för­dert wer­den, muss damit rech­nen, dass ein teil­wei­ser Dar­lehen­ser­lass zu einer Er­hö­hung des Ar­beits­lohns im Steu­er­be­scheid führt. Das be­stä­tig­te der BFH.

Eine Ar­beit­neh­me­rin er­hielt für ihre Teil­nah­me an Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen För­de­run­gen in Form von Zu­schüs­sen und Dar­le­hen der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW). Gemäß den Dar­le­hens­be­din­gun­gen der KfW-Bank wurde ihr nach Be­stehen der Fort­bil­dungs­prü­fung 40% des zu die­sem Zeit­punkt noch nicht fäl­lig ge­wor­de­nen Dar­le­hens für die Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren er­las­sen. Die Kos­ten der Lehr­ver­an­stal­tun­gen – teil­wei­se ge­kürzt um die Zu­schüs­se – er­kann­te das Fi­nanz­amt als Wer­bungs­kos­ten an. Hin­sicht­lich des er­folg­ten Dar­lehen­ser­las­ses er­höh­te das Fi­nanz­amt aber den Brut­to­ar­beits­lohn im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid. Hier­ge­gen zog die Frau vor Ge­richt - ohne Er­folg.

Der BFH be­stä­tig­te das Vor­ge­hen der Be­hör­de unter Ver­weis auf seine stän­di­ge Recht­spre­chung (Ur­teil vom 23.11.2023 – VI R 9/21). Dem­nach sei die Er­stat­tung von als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen als Ein­nah­me bei der Ein­kunfts­art zu er­fas­sen, bei der die Wer­bungs­kos­ten frü­her ab­ge­zo­gen wor­den seien. Dies gelte vor­lie­gend auch bei den teil­wei­sen Er­las­sen der va­lu­tie­ren­den Dar­le­hen sei­tens der KfW.

Zum einen habe die Ar­beit­neh­me­rin die Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren in den Vor­jah­ren als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­setzt. Zum an­de­ren be­ru­he der nach dem Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz ge­währ­te Dar­lehen­ser­lass auf Grün­den, die mit dem Beruf zu­sam­men­hin­gen. Denn der Er­lass hänge al­lein vom Be­stehen der Ab­schluss­prü­fung und nicht von der fi­nan­zi­el­len Be­dürf­tig­keit oder den per­sön­li­chen Le­bens­um­stän­den des Dar­le­hens­neh­mers ab und sei zudem der Höhe nach an dem kon­kre­ten Dar­le­hen aus­ge­rich­tet.

BFH, Urteil vom 23.11.2023 - VI R 9/21

Redaktion beck-aktuell, ak, 15. Februar 2024.

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