Tätigkeit als Gästeführer im Stiftungsmuseum umsatzsteuerfrei

Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem Stiftungsmuseum sind umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt hat, dass die Tätigkeit die gleichen kulturellen Aufgaben wie in staatlichen Museen umfasst. Erbringer anderer selbstständiger Subunternehmerleistungen könnten diese Privilegierung jedoch nicht in Anspruch nehmen, entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.02.2022.

FG bejahte Steuerfreiheit von Leistungen eines Gästeführers im Stiftungsmuseum

Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt. Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Klägers trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig seien, entschied das Finanzgericht, dass die Umsätze des Klägers steuerfrei sind.

BFH bestätigt Umsatzsteuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof hat das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Das Finanzgericht habe zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift seien die Umsätze der staatlichen Museen sowie "gleichartiger Einrichtungen" anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde -wie im Streitfall- sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen.

Allerdings nur typische Museumsleistungen steuerfrei

Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringe, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung unschädlich. Klargestellt hat das Gericht dabei allerdings auch, dass die Leistungen anderer selbstständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z.B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.

BFH, Beschluss vom 15.02.2022 - XI R 30/21 (XI R 37/18)

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2022.