BFH: Nicht jede Festivität fällt unter Brauchtum
Der jahrelange Streit hatte in rheinischen Karnevalskreisen Wellen geschlagen. Die Karnevalsgesellschaft Alt Paffrath setzte alle juristischen Hebel in Bewegung, um das Steuerprivileg für die “Nacht der Nächte“ zu behalten. Doch für die Richter ist nicht jede Narretei gleich Brauchtumspflege: Sie begründen ihr Urteil damit, dass keineswegs jede Party Brauchtum sei - auch wenn sich die Veranstaltung durch Kostümierung, “musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern“ auszeichnet.
Steuerprivileg nur für traditionelle Formen des Karnevals
Laut Urteil verdient eine Karnevalsparty den Steuervorteil nur, wenn sie durch “Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ geprägt ist. Ein weiteres Argument: Es gibt auch Kostümpartys kommerzieller Veranstalter, mit denen die Karnevalsgesellschaft konkurriert - doch die kommerziellen Partys sind nicht steuerbegünstigt. “Wir nehmen das mit Bedauern zur Kenntnis, aber natürlich werden wir uns der Juristerei beugen“, sagte Rudolf Pick, Vorsitzender der Karnevalsgesellschaft. “Wir haben versucht, den schmalen Grat zwischen der traditionellen Pflege des Brauchtums und einer zeitgemäßen Veranstaltung zu gehen.“