BFH: Steuervorteile nur für traditionelle Karnevalspartys

Die in Bergisch-Gladbach populäre Karnevalsparty "Nacht der Nächte" genießt nicht mehr das für die Brauchtumspflege geltende Steuerprivileg. Anstelle von 7% Umsatzsteuer ist für die alljährliche Kostümparty der Regelsatz von 19% fällig, weil diese nicht traditionell genug ist. Dies hat der Bundesfinanzhof mit am 07.02.2017 veröffentlichtem Urteil entschieden (Az.: V R 53/15).

BFH: Nicht jede Festivität fällt unter Brauchtum

Der jahrelange Streit hatte in rheinischen Karnevalskreisen Wellen geschlagen. Die Karnevalsgesellschaft Alt Paffrath setzte alle juristischen Hebel in Bewegung, um das Steuerprivileg für die “Nacht der Nächte“ zu behalten. Doch für die Richter ist nicht jede Narretei gleich Brauchtumspflege: Sie begründen ihr Urteil damit, dass keineswegs jede Party Brauchtum sei - auch wenn sich die Veranstaltung durch Kostümierung, “musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern“ auszeichnet.

Steuerprivileg nur für traditionelle Formen des Karnevals

Laut Urteil verdient eine Karnevalsparty den Steuervorteil nur, wenn sie durch “Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ geprägt ist. Ein weiteres Argument: Es gibt auch Kostümpartys kommerzieller Veranstalter, mit denen die Karnevalsgesellschaft konkurriert - doch die kommerziellen Partys sind nicht steuerbegünstigt. “Wir nehmen das mit Bedauern zur Kenntnis, aber natürlich werden wir uns der Juristerei beugen“, sagte Rudolf Pick, Vorsitzender der Karnevalsgesellschaft. “Wir haben versucht, den schmalen Grat zwischen der traditionellen Pflege des Brauchtums und einer zeitgemäßen Veranstaltung zu gehen.“

BFH - V R 53/15

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2017 (dpa).

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