Steuerliche Organschaft bei der Umwandlung von Unternehmen

Verschmilzt eine Kapital- auf eine Personengesellschaft, tritt der übernehmende Rechtsträger laut BFH auch dann in die beim übertragenden Rechtsträger erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft ein, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin bestand ursprünglich eine steuerliche Organschaft. Nachdem die X-OHG im März 2015 sämtliche Anteile der B-GmbH erworben hatte, wurde die B-GmbH im November 2015 mit Rückwirkung zum April 2015 auf die X-OHG verschmolzen. Die A-GmbH, deren Wirtschaftsjahr schon im Januar 2015 begonnen hatte, wollte daraufhin für das gesamte Jahr 2015 als Organgesellschaft der X-OHG behandelt werden.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Es folgte damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums. Aufgrund des zeitlich nachfolgenden Umwandlungsstichtags (April 2015) sei die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die (neue) Organträgerin (X-OHG) zum Beginn des Wirtschaftsjahres der A-GmbH (noch) nicht erfüllt gewesen.

Steuerlicher Umwandlungsstichtag ist nicht entscheidend

Die A-GmbH klagte und bekam Recht. Der Bundesfinanzhof hält nicht den steuerlichen Umwandlungsstichtag, sondern eine spezielle Regelung des Umwandlungssteuergesetzes für maßgeblich (Urteil vom 11.07.2023 – I R 21/20). Diese sogenannte Fußstapfentheorie sehe einen umfassenden Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers (X-OHG) in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers (B-GmbH) vor. Hierzu gehöre auch die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die Organträgerin als Voraussetzung einer steuerlichen Organschaft.

Der BFH klärte auch noch eine andere Frage: Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer steuerlichen Organschaft sei für ab 2014 beginnende Zeiträume in einem gesonderten Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren aller beteiligten Gesellschaften zu entscheiden.

BFH, Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. November 2023.