Eine Frau nahm an der Steuerberaterprüfung teil. Auf die schriftlichen Klausuren musste sie ihren Namen angeben, der somit den Korrektoren bei der Bewertung bekannt war. Weil ihre schriftlichen Prüfungsleistungen nicht ausreichend waren, ließ die prüfende Steuerberaterkammer die Frau nicht zur mündlichen Prüfung zu. Sie bat daraufhin die Erst- und Zweitprüfer, die Bewertung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens zu überprüfen. Hinsichtlich einer der drei Klausuren gaben die Prüfer eine gemeinsame, zwischen ihnen abgestimmte Stellungnahme ab. Weder das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren noch die parallel vor dem Finanzgericht geführte Klage gegen das Prüfungsergebnis hatten Erfolg.
Der Bundesfinanzhof gab der Prüfungskandidatin nun zum Teil Recht (Urteil vom 11.07.2023 – VII R 10/20). Dass die Frau ihren Namen auf den Prüfungsbögen habe angeben müssen, sei nicht zu beanstanden. § 18 Abs. 1 S. 4 DVStB, wonach die prüfende Steuerberaterkammer bestimmen kann, ob die Klausuren mit dem Namen der Prüflinge oder mit einer zugeteilten anonymen Kennzahl zu versehen sind, sei verfassungsgemäß. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebiete - auch mit Blick auf das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung - kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Die Annahme, dass die Verwendung des Namens in der Steuerberaterprüfung zu geschlechtsspezifischer Benachteiligung führe, sei nicht statistisch belegt.
Allerdings müsse die gemeinsam überdachte Klausur durch andere Prüfer neu bewertet werden. Der Erst- und Zweitprüfer hätten ihre Bewertung nicht gemeinsam und aufeinander abgestimmt überprüfen dürfen, so der BFH. Denn die Einschaltung einer Prüfermehrheit solle die Objektivität steigern. Dieser Effekt werde durch die Zulassung gemeinsamer Beurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht. Deshalb sei eine solche Abstimmung – anders als eine eigenständige, aber "offene" Überdenkung in Kenntnis des vom anderen Prüfer gefundenen Ergebnisses – allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Überdenkungsergebnisses zulässig.