BFH: Keine Entscheidung über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand

Ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt, bleibt vorerst offen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof um Klärung dieser Frage gebeten (DStR 2019, 2296). Die Beantwortung wäre auch für Städte und Gemeinden bedeutsam gewesen, weil sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten (zum Beispiel Schwimmbäder) beteiligt sind. Allerdings habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens jetzt ihre Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt, teilt der BFH mit. Er habe deshalb mit Beschluss vom 29.01.2020 das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegende Revisionsverfahren eingestellt (Az.: I R 4/20).

EU-Kommission kann Steuerbegünstigung von sich aus prüfen

Damit komme es (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit  Art. 108 Abs. 3 AEUV anzusehen ist. Der Vorlagebeschluss an den EuGH sei durch die Rücknahme gegenstandslos geworden, erläutert der BFH. Davon unberührt bleibe allerdings das Recht der Europäischen Kommission, von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu prüfen.

BFH, Beschluss vom 29.01.2020 - I R 4/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2020.

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