Spende zur Unterstützung eines bestimmten Tieres kann anzuerkennen sein

Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und etwa der konkreten Unterstützung eines bestimmten Tieres in einem Tierheim dienen soll. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Allerdings müsse sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke (Förderung des Tierwohles) halten. Dies müsse das Finanzgericht hier noch prüfen.

Zuwendung zur Unterbringung eines Hundes in einer Tierpension

Die Klägerin hatte einen im Tierheim lebenden "Problemhund" in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin des gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht einen Spendenabzug aber ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

BFH: Konkrete Zweckbindung schließt Spendenabzug nicht aus

Der BFH hat die FG-Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das FG daher noch prüfen. Die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.

BFH, Urteil vom 16.09.2021 - X R 37/19

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2021.