Ein Ehepaar hatte 2009 für gut 177.000 Euro eine Wohnung gekauft. Nach der Fertigstellung zog die Mutter der Frau ein. Miete verlangten die Tochter und deren Mann nicht. 2016 starb die Schwiegermutter. Das Ehepaar verkaufte die Wohnung anschließend für 220.000 Euro.
Das Finanzamt verlangte gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Einkommensteuer für den Gewinn aus dem Verkauf, da dieses "private Veräußerungsgeschäft" innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf erfolgt sei. Das Ehepaar wandte die Selbstnutzung der Wohnung ein.
Ohne Erfolg: Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greife nur dann, so der BFH, wenn die Wohnung vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird (Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23). Die (unentgeltliche) Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen reiche nicht aus. Ebenso hatte bereits das FG Düsseldorf in der Vorinstanz entschieden.