BFH: Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich abgezogen werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2017 hervor, mit dem das Gericht seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung beim sogenannten Selbstbehalt fortführt (Az.: X R 3/16).

Kläger wollten in Genuss von Beitragserstattungen kommen

Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Parallelen zu Selbstbehalt

Der BFH sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- beziehungsweise Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (beispielsweise DStR 2016, 2631). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz "als solchen" zu erlangen.

Keine Entscheidung zu Einordnung als außergewöhnliche Belastung

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sogennante zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - X R 3/16

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2018.

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