BFH schränkt Anwendung ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Einrichtungen ein

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.07.2019 entschieden (Az.: XI R 2/17). In der Folge müssten nun viele gemeinnützige Einrichtungen entgegen derzeit allgemein geübter Praxis prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können, so das Gericht.

FG wies Klage wegen fehlender Nachweise ab

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos (BeckRS 2016, 123828).

BFH: Bereits dem Grunde nach keine Steuerermäßigung

Demgegenüber verneint der BFH die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG stelle unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber seien zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach müsse es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.

Gastronomie keine originär gemeinnützige Leistung

Diese Voraussetzungen waren laut BAG im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen sei der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen hätten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher gedient und seien daher keine originär gemeinnützigen Leistungen gewesen. Allerdings verwies der BFH die Sache an das FG zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

BFH, Urteil vom 23.07.2019 - XI R 2/17

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2019.