Ein Mann bekam 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert mit knapp 90.000 Euro fest. Weil dieser unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro lag, musste der Beschenkte keine Schenkungsteuer zahlen.
2017 bekam der Mann von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt. Da nach § 14 Abs. 1 ErbStG mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte eine Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung 2012 festgestellt worden war.
Der Sohn wandte ein, der damals festgestellte Wert sei zu hoch. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit null Euro festgesetzt worden sei.
Unrichtigkeit des Grundstückswerts später nicht mehr anfechtbar
Der Bundesfinanzhof lehnte, wie bereits das Finanzgericht, eine Korrektur des Grundstückswerts nach unten ab (Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21). Grundstückswerte seien, im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld, für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen. Der festgestellte Wert sei dann nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zugrunde zu legen, für die er angefordert worden sei. Vielmehr gelte er auch für alle nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen seien.
Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und werde der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.