BFH: Nachträgliche Schadenersatzzahlungen mindern Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft nicht

Nachträgliche Schadenersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, mindern nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.10.2016 entschieden (Az.: IX R 8/15).

Nachträgliche Schadenersatzzahlung wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke

Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 Euro beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach Auffassung des Finanzamts den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte es den Verlustfeststellungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

BFH: Keine rückwirkende Minderung des Veräußerungsverlusts

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Schadenersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks habe nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts im Sinne des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG geführt. Diese Leistung mindere beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Habe der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöhe die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenersatzzahlung und Anteilsveräußerung

Der Verlust im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG sei im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadenersatzzahlung war nach Auffassung des BFH demgegenüber Gegenstand eines selbstständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, sodass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückgewirkt habe. Ebensowenig habe die Schadenersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entfaltet.

BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2017.

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