BMF ordnete Anwendung auf Altfälle an
Der Große Senat des BFH hatte den Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (BeckRS 2017, 94182) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verworfen. Das BMF wies die Finanzämter daraufhin an, den Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27.04.2017, DStR 2017, 986).
BFH: BMF-Anordnung ebenfalls rechtswidrig
Der BFH hat entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können. In den beiden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße, dürften Gerichte den Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.Neuregelung sieht antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne vor
Der BFH weist darauf hin, dass mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden sind (§ 3a EStG, § 7b GewStG). Diese Bestimmungen fänden auf Altfälle keine Anwendung.