BFH: Sanierungserlass auf Altfälle nicht anwendbar

Der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 23.08.2017 entschieden (Az.: I R 52/14 und X R 38/15).

BMF ordnete Anwendung auf Altfälle an

Der Große Senat des BFH hatte den Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (BeckRS 2017, 94182) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verworfen. Das BMF wies die Finanzämter daraufhin an, den Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27.04.2017, DStR 2017, 986).

BFH: BMF-Anordnung ebenfalls rechtswidrig

Der BFH hat entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können. In den beiden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße, dürften Gerichte den Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

Neuregelung sieht antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne vor

Der BFH weist darauf hin, dass mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden sind (§ 3a EStG, § 7b GewStG). Diese Bestimmungen fänden auf Altfälle keine Anwendung.

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2017.

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