Sanierungsaufwand nach Wohnungsentnahme sofort abziehbar

Die Kosten für die Sanierung einer aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommenen Wohnung sind als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar und stellen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten dar. Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen sei keine Anschaffung, entschied der Bundesfinanzhof.

Sanierungskosten nach Entnahme nicht als Erhaltungsaufwand anerkannt

Im Streitfall hatte der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das Finanzamt meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

BFH gibt Revision statt – Sanierungsaufwendungen sind abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat der Revision dem Grund nach stattgegeben und die Steuerfestsetzung zumindest für die Veranlagungszeiträume, in denen eine Beschwer des Klägers vorliege, für rechtswidrig erachtet. Die Aufwendungen für die Baumaßnahmen könnten nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten gewertet werden, da eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen keine Anschaffung im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich. Da noch zu klären sei, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat das Gericht die Sache zurückverwiesen.

BFH, Urteil vom 03.05.2022 - IX R 7/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.