Rechtsanwaltsgesellschaft mbH musste beA vor August 2022 nicht nutzen

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH war als Bevollmächtigte vor August 2022 nicht verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. Laut BFH bestand eine solche Pflicht auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter handelte.

Ein Mann erhob, vertreten durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Januar 2022 per Telefax Klage vor dem Finanzgericht gegen einen Haftungsbescheid. Die Rechtsanwaltsgesellschaft handelte durch einen Prokuristen, der als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zugelassen war. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da Rechtsanwälte seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 52d FGO verpflichtet gewesen seien, den elektronischen Rechtsverkehr zu benutzen. Die Klage habe dieser Form nicht entsprochen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22). Das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei bei Klageerhebung noch nicht verpflichtet gewesen, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Für eine solche Gesellschaft sei erst ab dem 1. August 2022 ein beA gemäß § 31b Abs. 1 BRAO eingerichtet worden.

Eine Nutzungspflicht vor diesem Datum ergebe sich auch nicht aus § 52d Satz 1 FGO. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse unter anderem Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Rechtsanwaltsgesellschaften seien nicht erfasst. Eine Nutzungspflicht habe sich für die Rechtsanwaltsgesellschaft auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gehandelt habe. Abzustellen sei auf den unmittelbaren Bevollmächtigten (hier die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH), nicht auf den beauftragten Vertreter des Bevollmächtigten.

BFH, Urteil vom 16.01.2024 - VII R 34/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 6. Juni 2024.