Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zur Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 13.08.2020 entschieden. Der Begriff der Existenzgrundlage in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasse nur die materielle Lebensgrundlage.

FG bejahte Abzugsmöglichkeit

Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte - vergeblich -, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 Euro machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab. Die Klage des Klägers dagegen hatte vor dem Finanzgericht zunächst Erfolg. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

BFH: Existenzgrundlage meint nur materielle Lebensgrundlage

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hat seine bisherige strenge Auffassung bestätigt. Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenzgrundlage im Sinn des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen.

Erweiternde Auslegung verfassungsrechtlich nicht geboten

Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten, so der BFH.

BFH, Urteil vom 13.08.2020 - VI R 15/18

Redaktion beck-aktuell, 5. November 2020.

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