BFH: Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen vermindert Sonderausgabenabzug

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht, vermindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.06.2018 entschieden (Az.: X R 41/17).

Finanzamt sah in Prämienzahlung Beitragsrückerstattung 

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sogenannte Wahltarife, also Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 Euro erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 Euro zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 Euro, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG an. Einspruch und Klage des Klägers vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg.Anschließend ging der Kläger in Revision.

BFH bestätigt FG: Prämienzahlung reduziert wirtschaftliche Belastung 

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH hat FG-Urteil bestätigt. Danach sei die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindere. Der BFH begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Prämienzahlungen nicht mit Bonusleistungen vergleichbar

Die Prämie sei damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewährten, so der BFH. Diese würden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern (BeckRS 2016, 95300). Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen sei und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stehe. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse gegebenenfalls weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Prämie entspricht Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung

Laut BFH entspricht die Beurteilung der Prämie damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhalte der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch würden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkaufe der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten. Im streitgegenständlichen Wahltarif sei der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 Euro erbringen zu müssen.

Redaktion beck-aktuell, 5. September 2018.

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