Frau mit krankem Mann kann Kosten für Präimplantationsdiagnostik absetzen
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Der BFH hält Kosten einer gesunden Frau für eine genetische Untersuchung des Embryos bei einer künstlichen Befruchtung für steuerlich absetzbar, wenn der Partner der Frau eine genetische Disposition hat, die große Risiken für das Kind bedeutet.

Aufwendungen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein, meint der BFH und gibt einer Frau aus Niedersachsen recht, die aufgrund einer genetischen Veranlagung ihres Partners das Risiko einer Behinderung ihres Kindes abklären lassen wollte (Urteil vom 29.02.2024 – VI R 2/22).

Eine PID ist eine genetische Untersuchung von Zellen eines nach künstlicher Befruchtung gezeugten Embryos, bevor dieser in die Gebärmutter eingesetzt wird. Damit sollen Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung des Kindes führen können, vorab erkannt werden.

Im Fall vor dem BFH war beim Partner der Klägerin eine Chromosomenmutation festgestellt worden, die ein hohes Risiko birgt, dass ein Kind schwere körperliche oder geistige Behinderungen erleidet und unter Umständen nicht lebensfähig sein könnte. Die beiden entschlossen sich daher dazu, mittels einer PID abklären zu lassen, ob ihr Kind gesund auf die Welt kommen würde. Die Gesamtkosten der Behandlung beliefen sich auf über 22.000 Euro, von denen die Frau laut BFH-Urteil knapp 10.000 selbst bezahlte.

Krankheit des Partners konnte nur durch Behandlung der Frau "ausgeglichen" werden

Die Frau, die sich im Wesentlichen der Behandlung unterziehen musste, wollte die Kosten hierfür im Rahmen ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen im Sinn von § 33 Abs. 1 EStG in Abzug bringen. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab, bevor das FG der Klägerin in erster Instanz recht gab. 

Dem schloss sich nun auch der BFH an, der seine Entscheidung damit begründete, die Aufwendungen für die Behandlung dienten dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen eines Partners sei das in diesem Fall nicht durch eine Behandlung seiner selbst möglich gewesen, sondern erst durch ihre Behandlung. Dass die Klägerin selbst gesund sei, ändere daran nichts. 

Auch die Tatsache, dass das Paar nicht verheiratet war, stand der steuerlichen Berücksichtigung nach Auffassung der Finanzrichterinnen und -richter nicht entgegen. Zudem seien alle Anforderungen des Embryonenschutzgesetzes gewahrt worden.

BFH, Urteil vom 29.02.2024 - VI R 2/22

Redaktion beck-aktuell, mam, 10. Mai 2024.