Pauschale Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkasse mindern Sonderausgabenabzug nicht

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Sonderausgabenabzug allein wegen pauschaler Gewährung nicht gemindert

Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V (DStR 2016, 2156) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen.

Aufwand des Steuerpflichtigen erforderlich

Voraussetzung sei allerdings weiterhin, so der BFH, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (zum Beispiel Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liege eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gelte für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (beispielsweise gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2020.