BFH: Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23.10.2018 entschieden. Wie das Gericht betonte, führe dies zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält (Az.: I R 54/16).

FG gab Klage gegen Körperschaftsteuerbescheid statt

Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzamt ging von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen sei. Das Finanzgericht sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt.

Rechtslage bislang umstritten

Der BFH hob das Urteil des FG auf. Nach § 13 AO sei ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, sei umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.

Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

Der BFH hat den Streit nunmehr eigenen Angaben zufolge entschieden. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut könnten im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folge hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.

BFH, Urteil vom 23.10.2018 - I R 54/16

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2019.