Online-Poker-Gewinne können steuerpflichtig sein
© Broadway/stock.adobe.com

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können laut Bundesfinanzhof einkommensteuerpflichtig sein. Werde der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten und gehe es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse, sondern um die Erzielung von Einkünften, sei sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend sei die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden beziehungsweise Berufsspieler.

Streit um Besteuerung von Gewinnen aus Online-Pokerspiel

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mathematikstudent im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel – in der Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit" – begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Im Streit um die Besteuerung nahm das Finanzgericht eine einkommensteuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit an.

Abgrenzung zwischen Hobbytätigkeit und gewerblichem Handeln

Dies hat der BFH in der Rechtsmittelinstanz bestätigt. Er hat dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft. Danach sei Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich sei. Zwar unterliege nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handele es sich weiterhin um eine private Tätigkeit ohne steuerliche Auswirkung.

Erzielung von Einkünften muss im Vordergrund stehen

Werde jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten und gehe es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse, sondern um die Erzielung von Einkünften, sei sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend sei die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden beziehungsweise Berufsspieler, wobei es auf die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets ankomme.

BFH, Urteil vom 22.02.2023 - X R 8/21

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2023.